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Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
regioWatt
GmbH & Co. KG.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Stand Januar 2010
Geltung der Bedingungen
1. Wir schließen ausschließlich zu unseren
nachfolgenden Bedingungen ab. Sie gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht
ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Abweichungen
von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie
schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des
Bestellers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind
für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen.
2. Die Schriftform im Sinne unserer Bedingungen wird
durch E-Mails und Telefaxbriefe gewahrt.
II. Angebote, Umfang der Lieferung
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche und
fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie
Prospekte, Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichts-
und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir
sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
Entscheidend für die Qualität des Liefergegenstandes ist
allein unsere Auftragsbestätigung. An von uns
überlassenen Katalogen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen
und anderen Unterlagen - auch auf elektronischen
Datenträgern - erwirbt der Besteller keine Eigentums-
und Nutzungsrechte, sofern wir diese nicht schriftlich
einräumen. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere
Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Die Lieferteile entsprechen den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Standards und
Bestimmungen. Für eine etwa erforderliche Prüfung und
Abnahme der Lieferteile nach ausländischen technischen
Standards und Bestimmungen hat der Besteller zu sorgen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist,
ab Werk ohne Verpackung. Materialpreis- und
Lohnänderungen, die vier Monate nach Vertragsschluss
entstehen, berechtigen uns zu entsprechenden
Preisänderungen.
2. Die Zahlung mit Wechseln und Schecks erfolgt
erfüllungshalber. Bei der Entgegennahme von Wechseln,
deren Zahlung im Ausland oder auf Nebenplätzen zu
erfolgen hat, übernehmen wir keine Haftung für die
rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung. Diskontspesen
werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an
berechnet. Kommt der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, löst er
insbesondere Schecks und Wechsel nicht ein oder stellt
seine Zahlungen ein, so sind wir berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks und
Wechsel angenommen haben. Außerdem steht uns dann das
Recht zu, Vorauszahlungen zu verlangen.
3. Sofern wir die Rücknahme von Ware aufgrund einer
Falschbestellung im Einzelfall akzeptieren, berechnen
wir eine Rücknahmegebühr in Höhe von 5 % des
Nettoverkaufspreises, mindestens 5,00 EUR.
IV. Lieferzeit
1. Die Einhaltung etwa vereinbarter Fristen setzt den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu
liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2. Bei Kaufverträgen gilt die Lieferfrist als
eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb
dieser Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wird.
Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Besteller zu
vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten
bei Meldung der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft
innerhalb der vereinbarten Frist.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem
Besteller zumutbar ist.
4. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen
durch den Eintritt von unvorhersehbaren
außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir
trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren
Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel ob bei uns
oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten - zum
Beispiel Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe,
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und
Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so
verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht
unmöglich ist, die Lieferfrist um die Dauer der
Behinderung. Wird durch die oben angegebenen Umstände
die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von
der Lieferverpflichtung frei.
5. Auch im Falle von Streik oder Aussperrung
verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden
wir von der Lieferverpflichtung frei.
6. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die
Lieferzeit um mehr als einen Monat, so ist der Besteller
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist
ausgeschlossen. Treten die vorgenannten Umstände bei dem
Besteller ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für
seine Annahmeverpflichtung. Bei individuell für den
Besteller zu fertigenden Gegenständen ist ein Rücktritt
vom Vertrag erst nach Ablauf einer im Einzelfall
angemessenen Nachfrist zulässig.
V. Versand und Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Besteller
über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im
Einwirkungsbereich des Bestellers oder seiner
Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bereits am
Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Besteller über.
2. Transportversicherungen schließen wir nur auf
gesonderte Weisung des Bestellers ab. Die Kosten sind
von dem Besteller zu tragen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und
zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung von
Wechseln und Schecks unser Eigentum.
2. Zahlt der Besteller mit Scheck und stellen wir ihm
hierfür einen Refinanzierungswechsel aus, so erlischt
der Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn wir aus dem
Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
3. Eine Weiterveräußerung ist dem Besteller im Rahmen
eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der
Besteller tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den
Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir
nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist
verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser
Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der
Schuldner des Bestellers sind uns mitzuteilen.
4. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der
Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder
sofern uns Umstände bekannt werden, die nach
kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, sind wir zum
Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.
5. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für
uns als Hersteller im Sinne von § 970 BGB. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Nettorechnungswert der anderen verwendeten Waren zum
Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
6. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum
stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf
die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der
Besteller auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und
uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des
Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
7. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten und die von
uns gelieferte Ware herauszuverlangen.
8. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten
unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf
Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung
oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
VII. Rechte des Bestellers bei Mängeln
1. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht,
binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nach
unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller
den Preis mindern oder - sofern die Vertragswidrigkeit
nicht nur geringfügig ist - von dem Vertrag
zurücktreten. Daneben ist er gegebenenfalls berechtigt,
Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Das
Recht des Bestellers zur Selbstvornahme gemäß § 637 BGB
bleibt unberührt. Tritt der Besteller vom Vertrag
zurück, so hat er uns den Liefergegenstand zurückzugeben
und - ungeachtet sonstiger Ansprüche - für die Zeit der
Nutzung ein angemessenes Entgelt in Höhe des üblichen
Mietzinses zu zahlen.
2. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
weil der Liefergegenstand von dem Besteller oder einem
Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den
Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßem Gebrauch
des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsabschluss
mit uns vereinbart worden.
3. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in
12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438
Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
längere Fristen vorschreibt, nämlich für Bauwerke und
Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel.
4. Bei dem Verkauf von Gebrauchtmaschinen ist unsere
Haftung für Mängel ausgeschlossen.
VIII. Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz
1. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige
Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
2. Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung oder
bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden
sowie bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner
Erfüllungsgehilfen bleiben unberührt.
3. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Ziffer
VII. 3. gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden
vorwerfbar ist oder bei uns zurechenbaren Körper- und
Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des
Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist Gütersloh.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn
es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt,
Gütersloh. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz
des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die
Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.
April 1970 (UN-Abkommen) wird ausgeschlossen.
X. Datenschutz
Wir
sind berechtigt, personenbezogene Daten des Bestellers
zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu
löschen. Der Besteller erhält hiermit Kenntnis gemäß §
26 BDSG.
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