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Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
regioWatt
GmbH & Co. KG.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Stand Januar 2010
Geltung der Bedingungen
1. Wir schließen ausschließlich zu unseren
nachfolgenden Bedingungen ab. Sie gelten auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie
nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden.
Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur
wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht
schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich,
auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen.
2. Die Schriftform im Sinne unserer Bedingungen
wird durch E-Mails und Telefaxbriefe gewahrt.
II. Angebote, Umfang der Lieferung
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche
und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen
wie Prospekte, Abbildungen und Zeichnungen sowie
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd
maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnen. Entscheidend für die
Qualität des Liefergegenstandes ist allein unsere
Auftragsbestätigung. An von uns überlassenen
Katalogen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und
anderen Unterlagen - auch auf elektronischen
Datenträgern - erwirbt der Besteller keine
Eigentums- und Nutzungsrechte, sofern wir diese
nicht schriftlich einräumen. Diese Unterlagen dürfen
ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich
gemacht werden.
3. Die Lieferteile entsprechen den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Standards und
Bestimmungen. Für eine etwa erforderliche Prüfung
und Abnahme der Lieferteile nach ausländischen
technischen Standards und Bestimmungen hat der
Besteller zu sorgen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart
ist, ab Werk ohne Verpackung. Materialpreis- und
Lohnänderungen, die vier Monate nach Vertragsschluss
entstehen, berechtigen uns zu entsprechenden
Preisänderungen.
2. Die Zahlung mit Wechseln und Schecks erfolgt
erfüllungshalber. Bei der Entgegennahme von
Wechseln, deren Zahlung im Ausland oder auf
Nebenplätzen zu erfolgen hat, übernehmen wir keine
Haftung für die rechtzeitige Vorlage und
Protesterhebung. Diskontspesen werden vom Tag der
Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Kommt
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
schuldhaft nicht nach, löst er insbesondere Schecks
und Wechsel nicht ein oder stellt seine Zahlungen
ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld
fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks und Wechsel
angenommen haben. Außerdem steht uns dann das Recht
zu, Vorauszahlungen zu verlangen.
3. Sofern wir die Rücknahme von Ware aufgrund
einer Falschbestellung im Einzelfall akzeptieren,
berechnen wir eine Rücknahmegebühr in Höhe von 5 %
des Nettoverkaufspreises, mindestens 5,00 EUR.
IV. Lieferzeit
1. Die Einhaltung etwa vereinbarter Fristen setzt
den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller
zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2. Bei Kaufverträgen gilt die Lieferfrist als
eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung
innerhalb dieser Frist zum Versand gebracht oder
abgeholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus
von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt
die Frist als eingehalten bei Meldung der
Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft innerhalb
der vereinbarten Frist.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem
Besteller zumutbar ist.
4. Wenn wir an der Erfüllung unserer
Verpflichtungen durch den Eintritt von
unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen
gehindert werden, die wir trotz der nach den
Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht
abwenden konnten - gleichviel ob bei uns oder bei
unseren Vorlieferanten eingetreten - zum Beispiel
Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe,
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh-
und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so
verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung
nicht unmöglich ist, die Lieferfrist um die Dauer
der Behinderung. Wird durch die oben angegebenen
Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so
werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
5. Auch im Falle von Streik oder Aussperrung
verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem
Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich
wird, werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
6. Verlängert sich in den oben genannten Fällen
die Lieferzeit um mehr als einen Monat, so ist der
Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist
ausgeschlossen. Treten die vorgenannten Umstände bei
dem Besteller ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen
auch für seine Annahmeverpflichtung. Bei individuell
für den Besteller zu fertigenden Gegenständen ist
ein Rücktritt vom Vertrag erst nach Ablauf einer im
Einzelfall angemessenen Nachfrist zulässig.
V. Versand und Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht mit der Absendung auf den
Besteller über. Verzögert sich der Versand aus
Gründen, die im Einwirkungsbereich des Bestellers
oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die
Gefahr bereits am Tage der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2. Transportversicherungen schließen wir nur auf
gesonderte Weisung des Bestellers ab. Die Kosten
sind von dem Besteller zu tragen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises
einschließlich sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen
sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks
unser Eigentum.
2. Zahlt der Besteller mit Scheck und stellen wir
ihm hierfür einen Refinanzierungswechsel aus, so
erlischt der Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn wir
aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen
werden können.
3. Eine Weiterveräußerung ist dem Besteller im
Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs
gestattet. Der Besteller tritt bereits jetzt seine
Ansprüche aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch
gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese
Abtretung an. Der Besteller ist verpflichtet, seinen
Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin
anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des
Bestellers sind uns mitzuteilen.
4. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus
der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei
Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt
werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet
sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu
mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes
berechtigt.
5. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt
für uns als Hersteller im Sinne von § 970 BGB. Wird
die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Nettorechnungswert der anderen verwendeten Waren zum
Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
6. Die Sicherungsübereignung von in unserem
Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei
Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware,
insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf
unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns
unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des
Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
7. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten
und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen.
8. Übersteigt der Wert der eingeräumten
Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so
sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur
Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach
unserer Wahl verpflichtet.
VII. Rechte des Bestellers bei Mängeln
1. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das
Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 14
Tagen nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu
liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der
Besteller den Preis mindern oder - sofern die
Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist - von
dem Vertrag zurücktreten. Daneben ist er
gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz oder
Aufwendungsersatz zu verlangen. Das Recht des
Bestellers zur Selbstvornahme gemäß § 637 BGB bleibt
unberührt. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück,
so hat er uns den Liefergegenstand zurückzugeben und
- ungeachtet sonstiger Ansprüche - für die Zeit der
Nutzung ein angemessenes Entgelt in Höhe des
üblichen Mietzinses zu zahlen.
2. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck
der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand
von dem Besteller oder einem Dritten nachträglich an
einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden
ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem
bestimmungsgemäßem Gebrauch des Liefergegenstandes
oder war bei Vertragsabschluss mit uns vereinbart
worden.
3. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln
verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das
Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 und
634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt,
nämlich für Bauwerke und Sachen für Bauwerke,
Rückgriffsansprüche und Baumängel.
4. Bei dem Verkauf von Gebrauchtmaschinen ist
unsere Haftung für Mängel ausgeschlossen.
VIII. Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz
1. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige
Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
2. Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung
oder bei uns zurechenbaren Körper- oder
Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des
Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen bleiben
unberührt.
3. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß
Ziffer VII. 3. gilt nicht, wenn uns grobes
Verschulden vorwerfbar ist oder bei uns
zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder
bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner
Erfüllungsgehilfen.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist Gütersloh.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist,
wenn es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt,
Gütersloh. Es steht uns jedoch frei, das für den
Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die
Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom
11. April 1970 (UN-Abkommen) wird ausgeschlossen.
X. Datenschutz
Wir
sind berechtigt, personenbezogene Daten des
Bestellers zu speichern, zu übermitteln, zu
verändern und zu löschen. Der Besteller erhält
hiermit Kenntnis gemäß § 26 BDSG.
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